Anforderungen an den Streitbeilegungsantrag

Der Streitbeilegungsantrag unterliegt keinen besonderen Formvorschriften. Insbesondere muss er nicht wie Mahnbescheide in elektronischer Form eingereicht werden. Es genügt, den Antrag in schriftlicher Form oder per Telefax unter Verwendung des von der Gütestelle bereit gestellten Vordrucks eines Streitbeilegungsantrages und unter Beachtung der in der Schlichtungsordnung geregelten Anforderungen einzureichen. Um die verjährungshemmende Wirkung zu erzielen, muss der Streitbeilegungsantrag inhaltlich hinreichend bestimmt sein. Außerdem darf er nicht rechtsmissbräuchlich gestellt werden. Dies muss der Antragsteller mit Hilfe seines Rechtsberaters sicherstellen. Die Gütestelle übernimmt insoweit keine Prüfungsverantwortung. Die Anforderungen an die Bestimmtheit eines Streitbeilegungsantrags sollen weniger streng als bei einer Klage oder einem Mahnbescheid sein (siehe Duchstein, Die Bestimmtheit des Güteantrags zur Verjährungshemmung, NJW 2014, 342 ff.; May/Moeser, Anerkannte Gütestellen in der anwaltlichen Praxis – Verjährungshemmung und Konfliktmanagement durch Güteanträge, NJW 2015, S. 1637). Dennoch sollte das Bestimmtheitserfordernis ernst genommen werden (BGH Urteile vom 18.06.2015 – III ZR 189/14, 191/14, 198/14 und 227/14; May/Moeser, Konfliktmanagement durch Güteverfahren, Börsenzeitung vom 4. Juli 2015). Antragsteller sind gut beraten, wenn sie den sichersten Weg wählen und sich nach Möglichkeit an den Anforderungen an die Bestimmtheit einer Klage oder eines Mahnbescheids orientieren. Nach einem Urteil des BGH (Urteil vom 28.10.2015 - IV ZR 526/14) soll ein Güteantrag (so die früher übliche Bezeichnung für einen Streitbeilegungsantrag) rechtsmissbräuchlich und folglich nicht verjährungshemmend sein, wenn der Antragsgegner im Vorfeld in eindeutiger Weise mitgeteilt hat, dass eine gütliche Einigung für ihn nicht in Betracht kommt. Hat der Antragsgegner sich bereits entsprechend geäußert, ist deshalb aus Vorsichtsgründen ein Streitbeilegungsantrag zum Zwecke der Verjährungshemmung nicht zu empfehlen.