Unser Leistungsspektrum wird durch freiwillige Streitbeilegungsverfahren abgerundet. Eine anerkannte Gütestelle bietet Konfliktparteien zusätzliche Möglichkeiten und Chancen.
Zur Durchführung freiwilliger Streitbeilegungsverfahren ist unser Partner Dr. Andreas May als anerkannte Gütestelle legitimiert. Die hierfür notwendige Anerkennung im Sinne des § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO erfolgte durch den Präsidenten des Oberlandesgerichts Frankfurt nach § 6 Abs. 1 des Hessischen Gesetzes zur Regelung der außergerichtlichen Streitschlichtung (HSchlichtG). Die Anerkennung als Gütestelle bietet Konfliktparteien zusätzliche Möglichkeiten und Chancen:
Durch Einschaltung einer Gütestelle können Verjährungsprobleme einfach und kostengünstig gelöst werden: Ein bei der Gütestelle eingereichter Streitbeilegungsantrag bewirkt gemäß 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB die Verjährungshemmung. Damit entfaltet der Streitbeilegungsantrag die gleiche verjährungshemmende Wirkung wie ein Mahnbescheid, eine Klage oder ein selbständiges Beweisverfahren. Voraussetzung ist ein hinreichend bestimmter und nicht rechtsmissbräuchlich gestellter Streitbeilegungsantrag. Die Möglichkeit der Verjährungshemmung besteht deutschlandweit und setzt keinen Bezug des Streitgegenstandes oder der Parteien zum Bundesland Hessen voraus. Wenn der Streitbeilegungsantrag dem Antragsgegner "demnächst“ bekannt gemacht wird, tritt die Verjährungshemmung bereits mit Einreichung des Antrags ein. Der Antragsgegner muss, anders als bei Einholung einer Verjährungsverzichtserklärung, nicht mitwirken und kann die Verjährungshemmung nicht verhindern. Die Kosten des Streitbeilegungsantrags ergeben sich aus der Schlichtungsordnung der Gütestelle. Es handelt sich um Pauschalbeträge, die in aller Regel deutlich günstiger sind als die streitwertabhängigen Kosten eines Mahnbescheids oder anderer gerichtlicher Verfahren.
Neben der günstigen Möglichkeit der Verjährungshemmung eröffnet ein Streitbeilegungsantrag auch die Chance, dass die andere Seite sich auf ein Schlichtungsverfahren unter Leitung der Gütestelle einlässt. Insoweit kann der Streitbeilegungsantrag auch als „Testballon“ genutzt werden, um herauszufinden, ob die andere Seite an den (runden) Tisch des Schlichters kommen möchte. Hilfreich könnte in diesem Zusammenhang auch § 253 Abs. 2 Nr. 1 ZPO sein. Nach dieser Vorschrift soll in der Klageschrift angegeben werden, ob der Versuch einer Mediation oder eines anderen Verfahrens der außergerichtlichen Konfliktbeilegung vorausgegangen ist. Die fehlende Bereitschaft zur Teilnahme an einem Schlichtungsverfahren vor einer anerkannten Gütestelle möchten gut beratene Antragsgegner nicht unbedingt auf diese Weise dokumentiert haben. Wenn die Parteien, aus welcher Motivation auch immer, zu einer Schlichtung zusammenkommen, gibt es eine realistische Chance, den Konflikt auf gütliche Weise zu lösen. Damit lässt sich in vielen Fällen ein langwieriges und teures Gerichtsverfahren vermeiden, das bei einer Klage unmittelbar und bei einem Mahnbescheid mit hoher Wahrscheinlichkeit folgen würde. Ein Muster für einen Streitbeilegungsantrag finden Sie hier.